Olivia Goldschmidt

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Erbrecht

1. Auslegung von handschriftlichen und notariellen Testamenten/Anfechtung von Testamenten

Viele Testamente regeln oftmals die rechtliche Situation nicht eindeutig für alle Betroffenen.

Ist man z. B. Haupterbe oder nur Vermächtnisnehmer, wollte der Erblasser bei einer konkreten Verteilung seines Vermögens in Form einer Teilungsanordnung alle gleich bedenken oder doch einen einzelnen Erben z. B. mittels Vorausvermächtnis besser stellen?

Wir helfen Ihnen dabei den Testamentswillen des Erblassers auszulegen bzw. beraten Sie, ob eine Testamentsanfechtung erfolgsversprechend ist.

2. Erbschaftsannahme oder Ausschlagung

Sofern man keine offensichtliche Kenntnis über den Nachlass hat, da man z. B. keinen Kontakt zum Erblasser mehr hatte, stellt sich die Frage der Erbschaftsannahme oder Ausschlagung.

Wir beraten Sie über einzuhaltende Fristen und Verhaltensweisen während Ihrer Überlegungszeit zwischen Kenntnis vom Erbfall und einer etwaigen Erbschaftsausschlagung bzw. Annahme.

3. Erbscheinsantrag

Sofern Sie sich entschlossen haben die Erbschaft anzunehmen gibt die Bank i. d. R. -es sei denn es ist ein notarielles Testament vorhanden- nur Auskunft über den Bestand des Nachlasses unter Vorlage eines Erbscheins.

Auch für die Grundbuchumschreibung eines Nachlassgrundstückes wird die Vorlage des Erbscheins verlangt.

Wir beraten hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und beantragen gern den Erbschein für Sie und begleiten Sie rechtlich im Erbscheinverfahren, sofern es hier mit anderen Miterben, z. B. bei der Testamentsauslegung und Erbquotenbestimmung Probleme gibt.

4. Aufhebung Erbengemeinschaft

Sie bilden mit einem Elternteil und/oder Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft, die es nunmehr auseinanderzusetzen gilt. Kann man mit dem einen oder anderen Miterben
-insbesondere was vererbten Grundbesitz angeht- nicht mehr kommunizieren, helfen wir Ihnen dabei hier ins Gespräch zu kommen und mittels Auseinandersetzungsplan das Erbe entsprechend der maßgeblichen Erbquote vollumfänglich aufzuteilen.

Sollte dies außergerichtlich nicht möglich sein, erheben wir Teilungsklage zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Sie bzw. wehren eine unbegründete ab.

Sofern man sich hinsichtlich Grund und Boden über eine Auseinandersetzung nicht einig ist und werden kann, betreiben wir für Sie das Teilungsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung.

5. Pflichtteilsrecht

Sie wurden testamentarisch enterbt und wollen nunmehr Ihren Pflichtteil geltend machen.

Dazu gilt es vom Erben ein sorgfältig erstelltes Nachlassverzeichnis -und sofern Grundvermögen vorhanden ist- eine sachkundige Wertermittlung abzufordern und sodann anhand der Pflichtteilsquote Ihren Pflichtteilsanspruch zu errechnen und durchzusetzen.

Sind Sie selbst Erbe und gilt es überzogene Pflichtteilsansprüche abzuwehren, sind wir auch dafür für Sie da.

6. Durchsetzung/Abwehr von Vermächtnisansprüchen

Hat der Erblasser Ihnen ein Vermächtnis per schriftlicher Verfügung zukommen lassen, sind wir für Sie da, um diesen schuldrechtlichen Anspruch durchzusetzen.

Ebenso helfen wir Ihnen -als Erben- nicht berechtigte Vermächtnisansprüche von dritter Seite abzuwehren.