Olivia Goldschmidt

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Familienrecht

Eine Trennung steht unmittelbar bevor oder ist bereits erfolgt.

Es stellten sich Fragen über Fragen, die Sie beantwortet haben möchten, um diese unsichere Lebenssituation für sich besser gestalten zu können.

Wir beraten und vertreten Sie dabei zu folgenden Themen:

  • Ehescheidung und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Nach einer Trennung gilt es verschiedene Punkte zu regeln.

Noch vorhandene durchaus negative Emotionen behindern in diesem Stadium oftmals vernünftige und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen.

Der Abschluss einer Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung bietet die Möglichkeit -langwierige, nervenaufreibende und kostspielige außergerichtliche als auch gerichtliche Prozesse zu vermeiden, da die regelungsbedürftigen Punkte zuvor -und zwar einvernehmlich- geregelt werden.

So u. a.

  • Vereinbarung der Gütertrennung bei Ausschluss bzw. Ausgleich des bis dahin geltenden gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft,
  • Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am gemeinsamen Hausgrundstück bei entsprechenden Ausgleichszahlungen bzw. Übernahme der ehebedingten Verbindlichkeiten,
  • Regelung zum Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt,
  • erbrechtliche Regelungen als auch Regelungen zum Versorgungsausgleich,
  • Regelungen zum Hausrat und zur Ehewohnung.

Aus Kostengründen sollte die Regelung zum Kindesunterhalt nicht zwingend in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung -die ja notariell zu beurkunden ist- mit aufgenommen werden.

Hier bietet sich die Möglichkeit, der kostenlosen Titulierung des Unterhaltsanspruches der minderjährigen Kinder vor dem zuständigen Jugendamt an.

Aber wer auch vorsorgend sich für den Fall der Scheidung absichern möchte, wird durch uns rechtlich beraten.

Der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages bietet sich sowohl vor der Eheschließung als auch jederzeit während einer intakten Ehe an, sofern man von der Gesetzeslage abweichende Regelungen -etwa aufgrund unterschiedlicher Vermögensverhältnisse- wünscht.
  • Trennungsunterhalt

In vielen Fällen bleibt nach einer Trennung -eine solche muss räumlich und wirtschaftlich vollzogen sein- ein Ehegatte zurück, dem nun weniger Geld zur Verfügung steht, als vor der Trennung. Sei es aufgrund einer nur gegebenen Halbtagsbeschäftigung wegen der vereinbarten Kinderbetreuung oder da man einfach schon immer weniger Geld verdient hat als der andere Ehegatte. Um die gegebene Einkommensdifferenz ausgleichen zu können, steht dem Ehegatten der sogenannte Trennungsunterhalt zu.

Wir beraten Sie, ob und in welcher Höhe für Sie ein Trennungsunterhalt gegeben ist bzw. wehren unberechtigte und überzogene Trennungsansprüche des anderen Ehegatten ab.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch erst mit der sogenannten Inverzugsetzung des anderen Ehegatten erfolgt.

Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte nachweisbar entweder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse oder mit einer konkreten Unterhaltszahlung in Verzug gesetzt sein muss, damit man sich ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsansprüche sichert.

Ist eine derartige Inverzugsetzung nicht erfolgt, gibt es -auch wenn man vielleicht bereits über einen längeren Zeitraum getrennt lebt- keinen rückständigen Trennungsunterhalt.

Hintergrund des Trennungsunterhaltes ist die Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners während des Getrenntlebens bis einschließlich Rechtskraft der Ehescheidung.

Da aus verschiedenen Gründen sich der Zeitraum der Trennung über mehrere Jahre erstrecken kann ist wichtig zu wissen, dass nach Ablauf des Trennungsjahres die Rechtsprechung immer mehr sich dahingehend verfestigt, als dass sodann von dem unterhaltsberechtigten Ehepartner verlangt wird, dass dieser entsprechend seines Alters, Fähigkeiten und der familiären Situation wieder erwerbstätig sein kann und seinen Unterhaltsbedarf so vollständig bzw. zum Teil abdecken kann.
  • Nachehelicher Unterhalt

Vom Trennungsunterhalt strikt zu trennen ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Bei dem nachehelichen Unterhalt handelt es sich um eine der wichtigsten Kernfolgesachen, er entscheidet bzw. prägt er doch beiderseitig ggf. über Jahre hinweg die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Dem Grunde nach gilt, dass jeder Ehegatte nach der geschiedenen Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen soll.

Dieses Eigenverantwortungsprinzip wurde insbesondere seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 bestärkt.

Ging man früher bei der Betreuung der Kinder von einem Phasenmodell (abhängig vom Alter der Kinder) aus, so kann nunmehr der geschiedene Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes dem Grunde nach nur noch für mind. drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.

Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

Greift der Betreuungsunterhalt nicht mehr und steht ihm auch kein Unterhalt wegen Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen zu, ist ein sogenannter Aufstockungsunterhalt nur zu realisieren, sofern nachweisbar durch die Ehe -insbesondere unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie Dauer der Ehe- ein ehebedingter Nachteil gegeben ist.

Verlangt wird also, dass man sein berufliches Fortkommen z. B. wegen der Kinderbetreuung hinten angestellt hat und so dem anderen Ehepartner die Möglichkeit gegeben hat, sich beruflich zu entfalten.
  • Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt unterscheidet man denjenigen des minderjährigen Kindes gegenüber seinem ihn nicht betreuenden Elternteil und des volljährigen Kindes gegenüber beiden Elternteilen -anteilig entsprechend der Leistungsfähigkeit.

Beim minderjährigen Kind wird der Unterhaltsanspruch durch den ihn betreuenden Elternteil geltend gemacht.

Wir helfen Ihnen dabei, die entsprechenden Auskünfte vom anderen Elternteil hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse abzufordern und den Unterhaltsbedarf Ihres Kindes sowie den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle und der entsprechenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu errechnen und durchzusetzen.

Auch hier ist wichtig zu wissen, dass ein Anspruch erst ab Inverzugsetzung des unterhaltspflichtigen Elternteils zu realisieren ist und daher nach einer Trennung jeder Monat zählt.

Wir stehen jedoch für Sie auch zur Verfügung, sofern es gilt alte Unterhaltstitel -die von der Höhe her nicht mehr berechtigt sind- abzuändern. Sei dies, da sich Ihre Einkommensverhältnisse negativ geändert haben oder vielleicht eine weitere unterhaltsverpflichtete Person dazugekommen und nunmehr eine Mangelfallberechnung -da das Einkommen für beide Kinder nicht genügt- vorzunehmen ist.

Ab der Volljährigkeit des Kindes ist dieses eigenständig für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche zuständig.

Wichtig zu wissen ist auch, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nunmehr das volle Kindergeld als auch eine etwaig bezogene Ausbildungsvergütung bzw. Ausbildungsbeihilfen -bereinigt um eine berufsbedingte Ausbildungspauschale- anzurechnen ist.

Auch sind nunmehr -da Betreuungsleistungen nicht mehr erbracht werden- beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse unterhaltsverpflichtet.

Für das volljährige unterhaltsberechtigte Kind ermitteln wir daher den Unterhaltsanspruch, der zumeist -da man noch bei einem Elternteil lebt- anteilig gegen den anderen Elternteil geltend zu machen ist.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil -der bisher den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt hat- berechnen wir auf der Basis der sich veränderten Verhältnisse den neuen Unterhalt, was zum Teil zu einer Entlastung von durchaus 100,00 € oder 200,00 € führen kann.

Aus Kapazitätsgründen können wir momentan keine neuen Mandate hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts von volljährigen Kindern realisieren.

  • Umgangs- und Sorgerecht

Trennen sich die Eheleute verbleibt es hinsichtlich der minderjährigen Kinder beim gemeinsamen Sorgerecht.

Dies bedeutet, dass wesentliche Entscheidungen -wie Schulwechsel, Berufsausbildung etc.- auch weiterhin gemeinsam zu treffen sind.

Zwischen den Eltern ist oftmals streitig, wo die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen.

Als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge ist daher das grundsätzlich vorhandene gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu regeln.

Sofern hier außergerichtlich eine Einigung zwischen den Eltern nicht erzielt werden kann, bedarf es einer gerichtlichen Antragstellung, wobei auch das Jugendamt, ggf. ein Verfahrenspfleger -sogenannter Anwalt des Kindes- und ggf. ein kinderpsychologisches Gutachten mit einzubeziehen sind.

Nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 steht nunmehr auch den nichtverheirateten Vätern die Möglichkeit zur Seite, gerichtlich das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

Wir unterstützen Sie -sofern die Kindesmutter hier außergerichtlich nicht bereit ist die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären- bei der gerichtlichen Geltendmachung.
Wehren aber auch unberechtigte Anträge -die offensichtlich nicht dem Kindeswohl dienen- ab.

Gleichzeitig beraten und unterstützen wir Sie auch bei der Regelung und Ausgestaltung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind, wobei die Gestaltung im Rahmen des seit Jahren von den Gerichten praktizierten Umgangsrhythmus -alle 14 Tage Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag sowie entsprechende Ferienzeiten als auch feiertags- sowie bei noch guter Kommunikation der Eltern untereinander davon abweichend flexibel erfolgen kann.
  • Nutzung der Ehewohnung/Hausratsaufteilung

Können die Ehegatten nach erfolgter Trennung -oftmals auch aus finanziellem Hintergrund- sich nicht einigen, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen soll, so ist die Nutzung der Ehewohnung streitig.

Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche diesbezüglich abzuwehren.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bloße mit einer Trennung verbundene Spannungen für eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten nicht genügen, der Gesetzgeber verlangt insofern das Erfordernis der Vermeidung unbilliger Härte bei weiterem „Zusammenleben“ unter einem Dach.

Unbillige Härte ist dabei vor allem durch Gewaltanwendung indiziert, was sodann entsprechend konkret darzulegen wäre.

Eine unbillige Härte kann zudem auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Neben der Regelung hinsichtlich der Nutzung der Ehewohnung ist natürlich auch eine Hausratsaufteilung vorzunehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Hausrat, der in der Ehe angeschafft worden ist -wobei es keine Rolle spielt, wer ihn bezahlt hat- im gemeinsamen Miteigentum der Ehepartner steht.

Unstreitig ist, dass die Kinderzimmer bei dem Elternteil verbleiben, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Im Übrigen ist eine angemessene und faire Hausratsaufteilung vorzunehmen, wobei wir Ihnen -sofern dies einvernehmlich intern nicht möglich ist- unterstützend zur Seite stehen.
  • Zugewinn

Die Zugewinngemeinschaft ist vom Gesetz her der geregelte Güterstand der Eheleute.

Wird anlässlich der Ehescheidung nichts anderes vereinbart, so gilt Kraft Gesetz dieser Güterstand.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch nach der Eheschließung getrennt. Das gilt auch für den Vermögenserwerb während der Ehe.

Endet die Ehe durch Scheidung, so erhält der Ehegatte, der den geringeren Zuwachs erwirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch gem. § 1378 BGB in Geld gegen den anderen.

Der Ausgleichsanspruch errechnet sich dadurch, dass bei jedem Ehegatten getrennt das Anfangs- und Endvermögen und der sich daraus ergebene Zugewinn ermittelt wird.

Grundsätzlich kommt es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute nicht darauf an, ob und in welcher Weise der den Zugewinnausgleich fordernde Ehegatte zum Erwerb der Werte beigetragen hat.

Eine Ausnahme davon macht das privilegierte Vermögen, welches man von Todes wegen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Dieses Vermögen ist -sofern es in der Ehezeit erworben wurde- in das Anfangsvermögen einzustellen und daher grundsätzlich dem Zugewinn entzogen.

Allein die Wertsteigerung -z. B. an einem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen geerbten Haus- ist sodann zugewinnausgleichspflichtig.

Der Ausgleichsanspruch selbst besteht -sofern man sich zuvor nicht im Rahmen einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einigt- sodann erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung.

Sofern in den Zugewinn auch Vermögenswerte -wie Unternehmensbeteiligungen, Arztpraxen oder Praxen von Freiberuflern-, wobei dies, sofern der Vermögenswert nur einem Ehegatten zuzuschreiben ist, wiederum eine Frage des Zugewinns ist, entwickeln wir für Sie Lösungsmöglichkeiten, die verhindern sollen, dass ggf. Ihre berufliche Existenz aufgrund der Auseinandersetzung gefährdet ist.
  • Vermögensauseinandersetzung am gemeinsamen Hausgrundstück

Sofern die Eheleute als Vermögenswert ein gemeinsames Hausgrundstück sein Eigen nennt, bietet sich die Trennungszeit durchaus, sich Gedanken darüber zu machen, ob und wie hier die Miteigentümergemeinschaft aufgehoben wird.

Üblicherweise überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten gegen Freistellung der noch offenen Darlehensschuld und ggf. einem darüberhinausgehenden hälftigen Übererlös als weitere Ausgleichszahlung.

Sofern man sich auf einen Verkehrswert nicht verständigen kann, liegt es nahe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, damit sich bei der Wertermittlung des Hausgrundstückes keiner der Ehegatten benachteiligt fühlt.

Bei den jeweiligen Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten einschließlich der Vorbereitung des notariellen Vertrages stehen wir Ihnen außergerichtlich rechtsberatend zur Seite.

Sofern eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am gemeinsamen Hausgrundstück -etwa auch in Form der Veräußerung an eine dritte Person- nicht möglich ist, da die Fronten zwischen den Ehegatten zu sehr verhärtet sind, leiten wir für Sie auch die zwangsweise Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Hausgrundstück in Form der Teilungsversteigerung beim zuständigen Zwangsvollstreckungsgericht ein.

Sollte das gemeinsame Hausgrundstück ca. 80 % des Vermögens ausmacht, ist dies jedoch erst ab Rechtskraft der Ehescheidung möglich.

Sofern ein Ehegatte aus dem gemeinsamen Hausgrundstück ausgezogen ist, sind auch etwaige Nutzungsentschädigungsansprüche aufgrund der alleinigen Nutzung des Hausgrundstückes durch den anderen Ehehatten zu überprüfen bzw. abzuwehren.

Auch hier stehen wir Ihnen entsprechend zur Verfügung.
  • Ausgleich der gesetzlichen und privaten Renten, dem sogenannten Versorgungsausgleich

Sofern per Ehevertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die Folgesache Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden ist, wird im Rahmen der Ehescheidung vom Gericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dies bedeutet, dass das Gericht entsprechende Auskünfte sowohl bei den gesetzlichen als auch ggf. vorhandenen privaten Rententrägern einholt um festzustellen, in welcher Höhe der Ehepartner jeweils Rentenanwartschaften in der Ehe aufgebaut hat.

Sämtliche in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften sind sodann untereinander mit dem jeweils hälftigen Betrag auszugleichen, es sei denn, sie unterliegen einer vom Gesetz her vorgeschriebenen Bagatellgrenze.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Ehepartner, der die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, mit der hälftigen Differenz gegenüber dem anderen Ehepartner zum Ausgleich verpflichtet ist.

Um im Alter abgesichert zu sein, sollen dadurch grundsätzlich sämtliche in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden.

Entschließt man sich dazu den Versorgungsausgleich einvernehmlich auszuschließen -was nur notariell oder im Rahmen der Ehescheidung per Scheidungsvereinbarung -sofern beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind- möglich ist, so kann dies nach neuem Recht jederzeit vorgenommen werden, ohne z. B. sodann bis zur Einreichung des Ehescheidungsantrages eine bestimmte Wartefrist einzuhalten.

Auch diesbezüglich stehen wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
  • Aufhebung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Vergleich zur Ehe die rechtlich weniger intensive Form des Zusammenlebens.

Das Miteinander ist unverbindlicher.

Grundsätzlich stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.

Nun kommt es aber regelmäßig vor, dass im Rahmen des jahrelangem Zusammenlebens und Zusammenwirtschaftens ein Partner mit erheblichen Beiträgen -sei es finanzieller Art oder durch intensiver eigener Arbeitsleistung- das Vermögen des anderen, z. B. am Alleineigentum seines Hausgrundstückes, gemehrt hat.

Nach der Trennung stellt sich hier die Frage, ob dies zu Ausgleichsansprüchen führt.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, Sie diesbezüglich zu beraten, etwaige Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren.